Eis und Schnee: Winterdienst, Schneeräumpflichten
"Herzlichen Dank an eine großartige Anwältin, absolut kompetent, überlegt, geduldig und einfühlsam! Wir haben uns verstanden und sehr gut
aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!" Annette Wölfel
Winterdienst / Schneeräumpflichten und damit zusammenhängende Fragen
1. Wer haftet wenn Fußgänger auf nicht geräumten Wegen stürzen und sich verletzen?
Grundsätzlich ist der Hauseigentümer verantwortlich für die Beseitigung von Schnee und Eis sowie das Streuen von glatten Wegen.
Die Haftung obliegt allerdings dem Mieter, wenn der Vermieter die Pflicht zu räumen und zu streuen, auf die Mieter abgewälzt hat, wie z.B. durch ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2006 (Az. 2 O 324/06) bestätigt. Eine Überwälzung auf die Mieter kann stattfinden durch: – Mietvertrag – Hausordnung, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist. – Ein Aushang im Treppenflur genügt jedenfalls hierfür nicht.
Der Vermieter hat ein Wahlrecht, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt oder einen einzelnen Mieter zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet. Eine Regelung oder einen Grundsatz, wonach insbesondere die Erdgeschoss-Mieter für den Winterdienst zuständig sind, gibt es nicht (OLG Frankfurt, Az.: 16 U 123/87; LG Stuttgart, Az.: 5 S 210/87).
Räumpflichtige Mieter, die aus beruflichen Gründen keine Zeit zum Schneeschieben haben oder eine Urlaubsreise unternehmen, müssen sich um eine Vertretung kümmern. Dies gilt auch im Krankheitsfall des Mieters.
Der Vermieter bleibt aber in der Verantwortung – er hat eine Überwachungspflicht
Er muss stichprobenartige Kontrollen dahingehend durchführen, ob die Mieter ihre Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß erfüllen. Dies gilt im Übrigen auch wenn er einen gewerblichen Winterdienst beauftragt hat. Wenn er diese Überwachungspflicht nicht nachweisen kann, muss er u.U. auch für Schäden haften, die auf eine nicht ordnungsgemäße Schneeräumung zurückzuführen sind.
2. Was muss der Vermieter für den Winterdienst zur Verfügung stellen?
Granulat oder Sand zum Streuen sowie Schneeschieber und Besen. Die Kosten dafür bzw. für einen gewerblichen Winterdienst darf der Hauseigentümer auf die Mieter umlegen3. Was/Wie muss geräumt werden?
An Wegen für Bushaltestellen und Zebrastreifen ist großzügiger räumen. In jedem Fall ist der Bürgersteig vor dem Haus sowie der Hauseingang zu räumen. Der Bürgersteig allerdings nur insoweit die Gemeinde diese Pflicht nicht selbst übernommen hat.
Wege zu Mülltonnen und Mieterparkplätzen, Hydranten sind von übermäßigem Schnee zu befreien ebenso wie mögliche Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen frei zu halten sind.
Für Bürgersteige gilt die Faustregel, dass zwei Passanten aneinander vorbei gehen können müssen. Ein Meter – ein Meter zwanzig bzw. fünfzig dürfte ausreichend sein. Bei selten benutzten Zugangswegen auf einem Privatgrundstück genügt allerdings circa ein halber Meter.
4. Zu welchen Uhrzeiten muss geräumt werden?
Auch wenn es Nachts schneit muss grundsätzlich nur tagsüber geräumt werden. Normalerweise muss ab 7 Uhr Morgens bis 21 Uhr, je nach Region auch bis 22 Uhr Abends, dafür gesorgt sein, dass gefegt und gestreut wird.
Bei anhaltendem Schneefall muss aber immer wieder neu geräumt und durch Sand die Gefahr des Ausrutschens verringert werden. Nur bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen wie z.B. ununterbrochenem gefrierendem Regen, bei denen wiederholtes Streuen sinn- oder zwecklos ist, muss nicht mehr gestreut werden.
5. Was ist mit dem Schaden wenn eine Person auf dem Gehweg ausrutscht und sich verletzt?
In diesem Fall können erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf den Vermieter beziehungsweise den Mieter zukommen. Eintrittspflichtig können sein die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Vermieters oder die private Haftpflichtversicherung des Mieters.
6. Was ist mit Dachlawinen?
Hausbesitzer haben eine Verkehrssicherungspflicht. Hierbei ist nach Regionen zu unterscheiden. In Gebieten mit sehr viel Schneefall besteht eine erhöhte Gefährdung mit der Folge, dass auch an die Verkehrssicherungspflicht höhere Anforderungen zu stellen sind. Dort kann es zu einer Haftung der Hausbesitzer kommen wenn Dächer nicht mit Schneefanggittern abgesichert sind. In anderen Regionen, in denen für gewöhnlich wenig Schnee fällt, sind demgegenüber Schneefanggitter in der Regel nicht notwendig. Hier kann es ausreichen, wenn die Gefahr von Dachlawinen droht, auf diese Gefahr gut sichtbar hinzuweisen und u.U. Sicherheitsabsperrungen einzurichten.
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Frau Rechtsanwältin Weber war für uns immer kurzfristig erreichbar und hat jederzeit auf Fragen und Anliegen reagiert. Wir danken Frau Weber von Herzen für Ihre Unterstützung und den gemeinsam erzielten Erfolg. Andrea Schmitz2023-05-12 Ich wollte möglichst rasch und mit minimalem Aufwand eine Person fernhalten. Ein längeres Gespräch mit Frau Weber, ihre nützlichen fachlichen Hinweise und nicht zuletzt ihr deutliches Schreiben an die betroffene Person hat jeden weiteren Kontakt mit dieser Person erspart. Wenig Aufwand - große Wirkung. Ich würde auch mit einem komplexeren Anliegen wieder bei Frau Weber vor der Tür stehen. Wegen der guten Beratung - und überhaupt 😊 Patrick Baumfalk2023-05-07 Ich hatte vor kurzem das Vergnügen, mit Rechtsanwältin Simone Weber zusammenzuarbeiten und möchte hier meine Erfahrungen teilen. Simone Weber ist eine hochqualifizierte Juristin, die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat, insbesondere im Bereich der Führungskräfte. 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Annette Wölfel2023-02-20 Herzlichen Dank an eine großartige Anwältin, absolut kompetent, überlegt, geduldig und einfühlsam! Wir haben uns verstanden und sehr gut aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!! AWMehr laden