Betriebskostenabrechnung am 31.12.- Verspätet?


"Herzlichen Dank an eine großartige Anwältin, absolut kompetent, überlegt, geduldig und einfühlsam! Wir haben uns verstanden und sehr gut
aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!" Annette Wölfel

Betriebskostenabrechnungen müssen dem Mieter fristgerecht durch den Vermieter zugestellt werden

Die Betriebskostenabrechnung muss spätestens nach 12 Monaten, d.h. bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums, also in der Regel dem 31.12. eines jeden Jahres für das vorhergegangen Abrechnungsjahr, dem Mieter zugestellt sein. Für das Jahr 2011 war dies der 31.12.2012.

Zugestellt sein, bedeutet nicht, dass die Betriebskostenabrechnung dem Mieter  persönlich übergeben werden muss, d.h. es reicht  der nachweisbare Versand an den Vermieter oder noch besser der nachweisbare Einwurf in den Briefkasten des Mieters insoweit die Betriebskostenabrechnung dem Mieter nur zugeht. Der Bundesgerichtshof hat insoweit eindeutig entschieden, dass es nicht ausreicht, die Abrechnung nur bei der Post aufzugeben, es kommt allein auf den fristgerechten Zugang bei dem Mieter an, Az. VIII ZR 107/08.

Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter also spätestens am 31.12. zugehen, aber bis zu welcher Uhrzeit? Gemäß geltender Rechtsprechung muss der Mieter die Möglichkeit haben, die Betriebskostenabrechnung auch zur Kenntnis zu nehmen. Insoweit muss der Einwurf  in den Briefkasten dann aber so erfolgen, dass noch mit einer Leerung durch den Mieter zu rechnen ist. Ob ein Einwurf am späten Nachmittag diesen Tages ausreichend ist, da an Silvester mit einer Leerung am späten Nachmittag nicht mehr gerechnet werden kann, ist mittlerweile fraglich.  Es gibt jedenfalls ein Urteil des LG Hamburg, Az. 316 S 77/16, aus dem Jahr 2017, das einen Einwurf in den Briefkasten eines privaten Mieters auch am Silvestertag jedenfalls bis 18.00 Uhr als fristwahrend ansieht. Dies mit der Begründung,  dass es sich beim Silvestertag nicht um einen offiziellen Feiertag handel und Postzustellungen mittlerweile nicht mehr wie früher üblich in den Morgenstunden stattfindet. Es sei dem Mieter deshalb auch zumutbar, auch am 31. Dezember gegen 18.00 Uhr noch den Briefkasten zu kontrollieren. Allerdings beurteilen Gericht dies unterschiedlich.
 

Bei Gewerbemietern enden die Arbeitszeiten an Silvester in der Regel hier um 14.00 Uhr. Wird eine Heiz- und Betriebskostenabrechnung also am 31.12. um 17.00 Uhr oder später in den Briefkasten eines Gewerbemieters eingeworfen, wird man diese Abrechnung wohl als verspätet zugegangen ansehen. Die Frist zur ordnungsgemäßen Abrechnung ist dann  durch den Vermieter nicht mehr gewahrt, mit der Folge, dass eine solche Betriebskostenabrechnung durch den Mieter nicht zu zahlen ist.

Sollten Sie also nach dem 31.12. eine Abrechnung in Ihrem Briefkasten vorfinden, die Sie erst am späten Nachmittag des 31.12. oder frühen Abend erhalten haben können, müssen Sie diese Abrechnung u.U. wegen des verspäteten Zugangs nicht zahlen.

Aber Achtung! 

Kann der Vermieter nachweisen, z.B. durch einen Boten, der das Schreiben in den Briefkasten eingelegt hat und dies auch dergestalt, dass eine Kenntnisnahme an diesem Tag in jedem Fall möglich war,  ist der Zugang noch ordnungsgemäß mit der entsprechenden Zahlungspflicht Ihrerseits. In jedem Fall also prüfen!

Brauchen Sie bei diesem Thema Hilfe? Ich bin für Sie da! Füllen Sie einfach dieses Formular aus und ich melde mich bei Ihnen!

Ihre Vorteile

Sprechen Sie mich an

Anfahrt

Mandantenstimmen

Nach oben scrollen