Corona: Die leider neue Existenzbedrohung für Unternehmer. Lösung: Kurzarbeitergeld
"Herzlichen Dank an eine großartige Anwältin, absolut kompetent, überlegt, geduldig und einfühlsam! Wir haben uns verstanden und sehr gut
aufgehoben gefühlt. Jederzeit gerne wieder. Besten Dank und alles alles Gute für Sie!" Annette Wölfel
Corona: Leere Säle, stornierte Veranstaltungen und Messen
Inhaltsverzeichnis
- Corona: Leere Säle, stornierte Veranstaltungen und Messen
- Was ist Kurzarbeitergeld und was wurde geändert?
- Unter welchen Voraussetzungen gibt es Kurzarbeitergeld?
- Höhe des Kurzarbeitergeldes
- Es ist das Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich
- Achtung!
- Lösung rechtlicher Probleme auch ohne Anwalt
- Schulungen für Unternehmen
Corona: Leere Säle, stornierte Veranstaltungen und Messen
Stand 31.03.2020
Viele Unternehmer spüren Corona vielleicht noch nicht bei der eigenen Gesundheit und dies bleibt hoffentlich so. Aber sie spüren es sicherlich deutlich in der wirtschaftlichen Situation ihres Unternehmens. Wichtige Messen werden abgesagt und die Auftragsbücher füllen sich deshalb nicht. Andere Großveranstaltungen werden abgesagt, sicherlich unter gesundheitliche Aspekten für die Bevölkerung richtig, aber wirtschaftlich ein Desaster. Hotelerie und Gastronomie verzeichnen weitaus weniger Besucher, Dienstleister verzeichnen mehr als deutliche Umsatzrückgänge und das bringt viele in mehr als finanzielle Bedrängnis. Lieferengpässe führen dazu, dass Leistungen nicht mehr erbracht werden können. Erhebliche Arbeitsausfälle, die die Unternehmen trotz allem irgendwie stemmen müssen.
Viele fragen sich mittlerweile, wie lange geht das gut. Muss ich Mitarbeitern kündigen, um das Unternehmen halten zu können. Wie lange halte ich das mit allen Mitarbeitern durch, die ich zahlen muss. Wo gibt es Hilfe? Insbesondere finanzielle Hilfe?
Wenn Arbeitgeber zunächst ihre Mitarbeiter behalten möchten, d.h. keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen wollen, können sie die Hilfe des Kurzarbeitergeldes in Anspruch nehmen. Dies insbesondere wenn es ihnen aufgrund der Ausfalls von Aufträgen nicht mehr möglich ist, Löhne zum Teil oder in Gänze zu zahlen. Allerdings müssen natürlich die Voraussetzugen des Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sein. Denn Kurzarbeitergeld ist keine Finanzspritze für Unternehmen, die unverändert weiterarbeiten können.
Kurzarbeitgeld hat den Vorteil, dass Arbeitgeber nach überstandener Krise nicht wieder umständlich nach neuen Mitarbeitern suchen müssen. Zudem zu berücksichtigen ist, dass betriebsbedingte Kündigungen des Arbeitgebers verhältnismäßig sein müssen. Dies bedeutet, die Kündigung darf immer nur das letzte Mittel sein und mildere Mittel dürfen nicht zur Verfügung stehen. Die Einführung von Kurzarbeit, ausgehend davon, dass die Coronakrise nur vorübergehen ist, stellt aber ein solches milderes Mittel dar. Dann wäre eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam. Allerdings schließt Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen auch nicht aus. Dies aber nur, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit der zu kündigenden Mitarbeiter auf Dauer entfällt. Wenn gekündigt wird, wird kein Kurzarbeitgeld mehr gezahlt.
Neben dem Kurzarbeitergeld haben Bund und Länder mittlerweile auch noch weitere staatliche Hilfen für Unternehmer, Selbsständige und Freiberufler auf den Weg gebracht. Welche können Sie hier lesen- > https://weber-rechtsanwaeltin.de/rechtliche-infos-und-tipps/corona/corona-finanzielle-hilfen-fuer-unternehmer-selbststaendige-und-freiberufler/.
Was ist Kurzarbeitergeld und was wurde geändert?
Kurzarbeitergeld stellt einen Ersatz für das durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallende Arbeitsentgeld dar. Hierdurch soll der Arbeitgeber betreffend der Lohnzahlungen entlastet werden. Die Hürden zum Erhalt des Kurzarbeitergelds wurden aufgrund der Coronakrise durch die Regierung abgesenkt, um hier ein Mehr an Hilfe leisten zu können.
Am 13. März 2020 hat der Bundestag das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserungen der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Dieses gilt rückwirkend ab dem 01.03.2020 bis zum 31.12.2020.
Es wurden erleichterte Zugangsregeln für das Kurzarbeitergeld beschlossen:
- Das Quorum der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb wird auf zehn Prozent abgesenkt.
- Es wird teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld.
- Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge zum Teil oder vollständig.
Diese Zugangsregeln wurden am 13. März verkündet und gelten rückwirkend ab 1. März 2020.
Zudem wurde ein § 421c in das SGB III im Rahmen des Sozialschutzpaketes eingefügt als vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit. Bei der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich bleibt das Nebeneinkommen in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 anrechnungsfrei, soweit das Entgelt aus dem Nebeneinkommen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.“
Der genaue Wortlaut des Artikel 2 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (-> Sozialschutz-Paket ) vom 27.03.2020: „In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.“
Aber auch weiterhin gilt: Kurzarbeitgeld erhält nur wer sozialversicherungspflichtig ist! Geringfügig Beschäftigte sind versicherungsfrei, so dass für diese kein Kurzarbeitgeld beantragt werden kann.
1. Unter welchen Voraussetzungen gibt es für Kurzarbeitergeld
Gemäß des Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III), kurz SGB III, müssen für die Kurzarbeit bestimmte Voraussetzungen vorliegen. § 95 SGB III regelt, wann Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Im Einzelnen:
1.1.Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor, § 96 Abs.1 Nr. 4 SGB III
Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn dieser auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und vorübergehend und unvermeidbar ist.
Wirtschaftliche Gründe schließt alle Arbeitsausfälle ein, die auf einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens beruhen und sich aus denen Teilnahme am Wirtschaftleben ergeben. Ein unabwendbares Ereignis ist zu bejahen, wenn dieses unter den gegebenen, nach der Besonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen vermieden werden konnte.
Vorgenannte Voraussetzungen sind erfüllt wenn z.B. Lieferungen aufgrund der Pandemie ausbleiben oder die Produktion eingeschränkt werden muss oder ein erheblicher Rückgang von Aufträgen aufgrund Corona vorhanden ist oder wenn Betriebe aufgrund dernunmehr angeordneten Schutzmaßnahmen schließen müssen.
Ein nur überwiegend saisonal bedingter, betriebs- oder branchenüblicher Arbeitsausfall ist vermeidbar und somit besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Allerdings müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor alles versucht haben, um Kurzarbeit zu vermeiden. Negative Arbeitszeitsalden müssen zwar nicht mehr aufgebaut werden. Aber zur Vermeidung der Kurzarbeit müssen etwaige Überstunden trotz allem zuvor abgebaut worden sein. Des Weiteren muss auch die Gewährung von Urlaub zuvor geprüft werden. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn Urlaub des Arbeitnehmer bereits genehmigt worden ist und insoweit verbraucht ist.
Der Arbeitsausfall muss vorübergehender Natur sein. Dies bedeutet, es ist damit zu rechnen, das in Zukunft mit Wegfall der Gründe die üblichen Arbeitszeiten wieder eingeführt werden.
1.2. Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt:
Die Gewährung ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin, Arbeiter/-in oder Angestellte/r, beschäftigt ist.
Es werden im Übrigen alle Arbeitnehmer berücksichtigt, die an mindestens einem Tag in dem Monat mit Kurzarbeit im Betrieb arbeiten. Dazu zählen auch Beschäftigte, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Mitzuzählen sind auch geringfügig Beschäftigte, erkrankte Arbeitnehmer, Arbeitnehmer im Urlaub, Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes. Nicht mitzuzählen hingegen sind Auszubildende oder Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht.
1.3. Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt:
Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin
-nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung entweder fortsetzt oder aus zwingenden Gründen aufnimmt oder im Anschluss an die Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
– das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und nicht vom KuG-Bezug ausgeschlossen ist.
Dass heißt eine bereits erteilte Kündigung schließt Kurzarbeitgeld aus.
1.4. Der Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt sein.
Es ist zwingend eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit nötig. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld sind durch die Antragsteller ausführlich darzulegen und glaubhaft zu machen. Allerdings ist davon auszugehen, dass hier angesichts Corona eher großzügig betreffend der Glaubhaftmachung agiert wird.
Über die Anträge entscheidet die Bundesagentur für Arbeit. Sie erläßt einen Anerkennungsbescheid.
Kurzarbeitergeld wird bei Anerkennung frühestens von dem Kalendermonat an gewährt, in dem die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist, § 99 Abs. 2 S.1 SGB III. Wollen Sie also für März 2020 noch Kurzarbeitgeld beantragen, sollten Sie keine Zeit verstreichen lassen.
Wenn der Antrag anerkannt worden ist, können Sie gegenüber der Agentur für Arbeit monatlich die Erstattung des KurzarbZudem muss der Antrag spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gestellt werden, mit dem Ablauf des Monats für den das Kurzarbeitergeeitergelds beantragen.
Hierzu müssen Sie einen Leistungsantrag stellen und eine Abrechnungsliste beifügen, d.h. eine Aufstellung der betroffenen Arbeitnehmer mit Arbeitszeiten und der Höhe des Einkommens.
Zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld muss der Vordruck Kug 108 (KuG-Abrechnungsliste) vorgelegt werden. Diesen findet man hier -> https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf)
Zudem muss der Antrag spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten gestellt werden, mit dem Ablauf des Monats für den das Kurzarbeitergeld beantragt worden ist. Ansonsten erhalten Sie keine Zahlungen.
Da die Bunderegierung über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachte Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann – wenn Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert werden, sollten Sie also nicht zögern. Mehr Infos dazu hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
2. Höhe des Kurzarbeitergeldes
Kurzarbeitgeld berechnet sich nach dem ausgefallenen Nettoentgelt. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.
Wird von Arbeitnehmern während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufgenommen, wird allerdings das aus dieser Nebentätigkeit erzielte Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Schließlich verdient der Arbeitnehmer in Gänze dann mehr.
Wenn der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient und liegt auch während der Kurzarbeit das erzielte Istentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, wird kein Kurzarbeitergeld gezahlt.
Das Kurzarbeitgeld wird auch weiterhin vom dem Arbeitgeber berechnet und an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Er erhält dann diese Zahlung nach Leistungsantrag von der örtlichen Agentur für Arbeit erstattet.
3. Es ist das Einverständnis des Arbeitnehmers erforderlich
Kurzarbeitergeld darf nicht einfach angeordnet werden. Vielmehr muss der Arbeitgeber zuvor seine Arbeitnehmer in das dann hoffentlich sinkende Boot holen. Er braucht deren Einverständnis.
Zunächst muss der Unternehmer feststellen, welche Regelungen mit den Arbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld eventuell bereits bestehen:
– Befinden sich sogenannte Kurzarbeitsklauseln im Arbeits- bzw. Tarifvertrag, sind diese verpflichtend. Oft ist in diesen Klausel auch geregelt, innerhalb welcher Zeit Kurzarbeitgeld z.B. angekündigt werden muss. Zudem müssen die Arbeitnehmer zu den geänderten Zeiten und über mögliche Lohnzuschüsse aufgeklärt werden.
– Ist ein Betriebsrat vorhanden hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Denn es geht um eine Verkürzung der Arbeitszeiten.
Viele Arbeitnehmer werden wahrscheinlich auch eher Kurzarbeit zustimmen in Anbetracht der ansonsten wohl auszusprechenden betriebsbedingten Kündigungen.
Sollte keine einzelvertraglichen oder tarifvertraglichen Regelungen bestehen, was gerade in kleineren Betrieben wahrscheinlich der Fall ist, muss man die Einverständniserklärung eines jeden Arbeitnehmers zur Einführung des Kurzarbeitergeldes einholen.
Zur Vereinfachung bietet sich aber eine sogenannte Einheitsregelung an.
3.1. Was ist eine betriebliche Einheitsregelung
Eine betriebliche Einheitsregelung zur Kurzarbeit wird mit allen Mitarbeitern getroffen. Diese unterzeichnen alle ein gleichlautendes Schreiben.
Wie kann eine solche Einheitsregelung aussehen?
– Die Mitarbeiter werden hierin schriftlich über die aktuelle vorhandenen und zu erwartenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für das Unternehmen aufgrund des Coronavirus aufgeklärt.
– Es wird erläutert wie der Unternehmer dieser Beeinträchtigung/Gefahr entgegen treten will: indem er verkürzte Arbeitszeiten einführt.
– Dies einzuführende Kurzarbeit kann er zeitlich begrenzen, aber auch auf zunächst unbestimmte Zeit ab einem konkreten Datum, z.B. dem 01.04.2020 bis Ende Juni 2020 einführen.
– Dann teilt er den geplanten Umfang mit, allerdings auch, dass die Kurzarbeit bis zu null gehen kann, wenn die Ausführung von Arbeiten im Unternehmen überhaupt nicht mehr möglich sein sollten.
– Und dieses Schreiben lässt er von allen Mitarbeitern unter deren Namensnennung mit Datum unterzeichnen.
4. Achtung!
Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstundenguthaben und (Rest)Urlaubsansprüche abzubauen.
Weitere umfassende Informationen findet man auch bei der Agentur für Arbeit hier:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf
Zudem sind von der Agentur für Arbeit in dieser nachstehenden Mitteilung auch viele immer wieder auftauchende Fragen beantwortet worden: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/kug-faq-kurzarbeit-und-qualifizierung.pdf?__blob=publicationFile&v=7
Bevor man also betriebsbedingte Kündigungen ausspricht:
– Abbau von Überstunden
– Abbau von Resturlaubsansprüchen
– Beantragung von Kurzarbeitergeld
Und wenn all dies nicht zur einer zumindest vorübergehenden Lösung führt, verbleibt den Arbeitgebern nur die Möglichkeit der betriebsbedingten Änderungs- oder gar einer Beendigungskündigung. Unternehmertum bedeutet leider in solchen Zeiten dann eine erweiterte Verantwortung für alle Arbeitnehmer.
Und in diesen Zeiten gilt wie immer: Bleiben Sie gesund und behalten trotz allem Ihre hoffentlich gute Laune.
Lösung rechtlicher Probleme auch ohne Anwalt
Prävention durch Beratung
In unserem Beratungsgespräch erkläre ich Ihnen konkret, wie Sie entweder agieren müssen, um Probleme zu vermeiden oder alternativ, was Sie selbst auch ohne Anwalt machen können, um bereits vorhandene rechtliche Probleme zu lösen. Hierbei schlage ich Ihnen detaillierte Lösungswege vor. Auf Sie zugeschnitten, rechtlich fundiert und praxistauglich. So können Sie dann auch selbst ohne weitere anwaltliche Hilfe tätig werden.
Erstberatungen können Sie auch wahrnehmen, wenn Sie wissen wollen, wie Sie taktisch bei Verhandlungen agieren sollten, um das für Sie Bestmögliche zu erzielen. Oder wenn Verträge einer Überprüfung unterzogen werden sollen, um zu erfahren, ob Sie Änderungen anbringen sollten oder müssen.
Erstberatungen sind reine Beratungsgespräche, ohne dass der Rechtsanwalt nach außen auftritt. Selbstverständlich können Sie innerhalb dieser Erstberatung aber auch entscheiden, es nicht bei einer Erstberatung zu belassen, sondern mich auch mit Ihrer weiteren Vertretung nach außen zu beauftragen.
Durch diese Erstberatung erfahren Sie entweder, wie Sie agieren müssen, damit es erst gar nicht zu einer Streitigkeit kommt, oder wie bereits entstandene Probleme durch Sie auch ohne Anwalt gelöst werden können. Denn grundsätzlich gibt es auf jede Frage eine Antwort und für jedes Problem eine sachgerechte Lösung.
Jede Beratung, auch eine Erstberatung, beginnt damit, dass Sie Ihre rechtlichen Probleme, Wünsche und Ziele schildern, ich Ihnen sehr gut zuhöre und auch entsprechende Fragen stelle. Sämtliche Dokumente und/oder Verträge zu Ihrem Anliegen werden gelesen und durch mich rechtlich analysiert. So kann konkret festgestellt werden, welche rechtlichen Problemfelder vorhanden sind oder dass solche vielleicht gar nicht existieren. Dies alles erläutere ich Ihnen in verständlichem Deutsch ohne die Verwendung von Fachbegriffen, so dass Sie es unproblematisch verstehen und nachvollziehen können.
Um Sie bestmöglich vertreten zu können, bin ich darauf angewiesen, von Ihnen umfassend informiert zu werden. Deshalb ist es stets notwendig, dass Sie bitte sämtliche Ihren Fall betreffende Unterlagen zum ersten Termin bereits mitbringen. Welche Unterlagen ich in jedem Fall benötige, teile ich Ihnen deshalb auch bereits bei der Vereinbarung des Besprechungstermins mit.
Nur so ist es möglich, dass ich mir als Anwältin ein genaues Bild der rechtlichen Lage machen kann und Sie so optimal unter Berücksichtigung aller Fakten beraten kann.
Einschaltung des Anwalts zur Vertretung nach außen
Sollte ich der Auffassung sein, es handelt sich um einen komplexen Fall, in dem Sie in jedem Fall besser beraten sind, einen Anwalt für Ihre Vertretung einzuschalten, werde ich Ihnen dies mitteilen. Aber ich teile Ihnen auch mit, wenn ich denke, dass Sie zunächst eben keinen Rechtsanwalt benötigen, sondern wahrscheinlich selbst ohne meine weitere Hilfe auch zum Ziel gelangen. Die Entscheidung des weiteren Vorgehens liegt allein bei Ihnen. Wenn ich nach der rechtlichen Prüfung feststellen muss, dass sie rechtlich leider nicht gewinnen können, werde ich Sie auch hierüber aufklären. Ich will vermeiden, dass Sie in solchen Fällen weiteres gutes Geld in eine aussichtslose Sache investieren.
Selbstverständlich vertrete ich Sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich und erstelle oder überprüfe für Sie Ihre Verträge. Hierbei verstehe ich mich stets als Dienstleisterin und Sie werden erfahren, dass ich auch tatsächlich so agiere.
Schulungen für Unternehmen
Neben der Beratung biete ich für Unternehmen auch Schulungen im Arbeitsrecht an. Hierbei werden Mitarbeiter, insbesondere aus dem Personalbereich, aber auch leitende Angestellte, gezielt über die wichtigen arbeitsrechtlichen Thematiken und Problematiken unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung umfassend informiert. Sollten Sie hieran Interesse haben, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch.
Zusätzlich haben Sie auch die Möglichkeit einer Onlineberatung.
Lösung rechtlicher Probleme auch ohne Anwalt
Prävention durch Beratung
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Erstberatungen können Sie auch wahrnehmen, wenn Sie wissen wollen, wie Sie taktisch bei Verhandlungen agieren sollten, um das für Sie Bestmögliche zu erzielen. Oder wenn Verträge einer Überprüfung unterzogen werden sollen, um zu erfahren, ob Sie Änderungen anbringen sollten oder müssen.
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Ihre Vorteile
- 25 Jahre Berufserfahrung
- Schnelle Termine
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- Stressfreier Ablauf
- Zuverlässig & Transparent
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Anfahrt
Mandantenstimmen
Mehmet Tokgöz2024-06-06 Sehr gute Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht, sehr empfehlenswert. Wolfgang Moderegger2024-04-17 Ich habe die Dienste von Rechtsanwältin Simone Weber bereits mehrfach in Anspruch genommen, speziell im Bereich des Immobilien- und Mietrechts. Ich bin äußerst zufrieden mit der Qualität der Beratung und der daraus resultierenden Ausarbeitungen. Die Kanzlei hat sich mit Themen wie Gebäudemodernisierung, Mietsteigerungspotenziale und der Umlage von Modernisierungskosten auseinandergesetzt und dabei stets Lösungen präsentiert, die sowohl präzise als auch leicht umsetzbar waren. Frau Weber arbeitet schnell, zuverlässig und lösungsorientiert. Ihre Ausarbeitungen sind nicht nur sofort einsetzbar, sondern auch für meine Mieter verständlich. Ich kann Frau Weber ohne Zweifel weiterempfehlen und werde auch zukünftig gerne auf ihre Expertise zurückgreifen. Yuriy Hrubryn2023-12-08 Die Rechtsberatung wegen des Mietstreits war sehr professionell und die Verhandlungen mit der Gegenseite wurden sehr durchgedacht und vorausschauend von Frau RAin Weber geführt. Ich kann Frau RAin Weber uneingeschränkt weiterempfehlen! Eine sympathische Person & Expertin auf ihrem Gebiet! Vielen Dank für Ihr Engagement!!! Markus Koch2023-06-15 Rechtsanwältin Weber wurde uns im Bekanntenkreis empfohlen und diese Empfehlung möchten und können wir sehr gerne weitergeben. Wir sind mehr als froh, dass uns Simone Weber in unserer Mietrechtsangelegenheit beraten hat. Außergerichtlich und auch vor Gericht selbst. Wir haben uns von Frau Weber über den gesamten Streitfall hinweg immer bestens beraten gefühlt. Insbesondere hat sie es nicht nur juristisch verstanden, uns stets ein gutes Gefühl zu geben, sondern schaffte es immer wieder, den durch die Gegenseite provozierten emotionalen Stress abzumildern und uns auch hier, ein stets gutes Gefühl zu geben. Frau Rechtsanwältin Weber war für uns immer kurzfristig erreichbar und hat jederzeit auf Fragen und Anliegen reagiert. Wir danken Frau Weber von Herzen für Ihre Unterstützung und den gemeinsam erzielten Erfolg. Andrea Schmitz2023-05-12 Ich wollte möglichst rasch und mit minimalem Aufwand eine Person fernhalten. Ein längeres Gespräch mit Frau Weber, ihre nützlichen fachlichen Hinweise und nicht zuletzt ihr deutliches Schreiben an die betroffene Person hat jeden weiteren Kontakt mit dieser Person erspart. Wenig Aufwand - große Wirkung. Ich würde auch mit einem komplexeren Anliegen wieder bei Frau Weber vor der Tür stehen. Wegen der guten Beratung - und überhaupt 😊 Patrick Baumfalk2023-05-07 Ich hatte vor kurzem das Vergnügen, mit Rechtsanwältin Simone Weber zusammenzuarbeiten und möchte hier meine Erfahrungen teilen. Simone Weber ist eine hochqualifizierte Juristin, die sich auf Arbeitsrecht spezialisiert hat, insbesondere im Bereich der Führungskräfte. Ihre Kompetenz und ihr Engagement haben mich beeindruckt. Als ich Simone Weber kontaktierte, um rechtliche Unterstützung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit zu erhalten, reagierte sie prompt und nahm sich sofort Zeit für ein persönliches Gespräch. Schon während unseres ersten Treffens zeigte sie ein tiefes Verständnis für meine Situation und klare Kenntnisse im Arbeitsrecht. Sie hörte aufmerksam zu und stellte gezielte Fragen, um alle relevanten Informationen zu erfassen. Was mich besonders beeindruckte, war ihre Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären. Sie nahm sich die Zeit, mir die verschiedenen Optionen und Risiken zu erläutern und half mir dabei, fundierte Entscheidungen zu treffen. Ihre Beratung war stets transparent, ehrlich und basierte auf einer gründlichen Analyse meiner rechtlichen Situation. Simone Weber zeigte auch eine bemerkenswerte Fähigkeit, auf meine Bedürfnisse als Führungskraft einzugehen. Sie verstand die spezifischen Herausforderungen, denen ich gegenüberstand, und beriet mich entsprechend. Ihre Expertise im Bereich des Arbeitsrechts für Führungskräfte war deutlich erkennbar, und sie konnte mir wertvolle Ratschläge geben, wie ich meine Rechte wahren und meine berufliche Position stärken konnte. Darüber hinaus war Simone Weber stets professionell und zuverlässig. Sie hielt alle vereinbarten Termine ein und reagierte zeitnah auf meine Anfragen. Ihre Kommunikation war klar und verständlich, und sie sorgte dafür, dass ich über den Fortschritt meines Falls stets informiert war. Insgesamt kann ich Rechtsanwältin Simone Weber uneingeschränkt empfehlen. Ihre Fachkenntnisse im Arbeitsrecht und ihre Spezialisierung auf Führungskräfte machen sie zu einer herausragenden Wahl für all jene, die rechtliche Unterstützung in diesem Bereich benötigen. Ihre professionelle und empathische Art, gepaart mit ihrer hervorragenden Beratung, schafft Vertrauen und Sicherheit. Ich bin äußerst zufrieden mit der Zusammenarbeit und werde sie bei Bedarf gerne wieder in Anspruch nehmen. Manuela Krahl-Röhnisch2023-05-07 Ich danke Frau Kollegin Weber. Diese wird von uns für die Wahrnehmung von Terminen in München immer wieder gern beauftragt. Zuverlässigkeit, schnelle und freundliche Unterstützung sind bei Ihr mit hoher Fachkompetenz gepaart. Danke Frau Kollegin. G. G.2023-02-23 Hallo Frau Weber, auf der Suche nach einem Anwalt wurden Sie mir empfohlen. Ich hatte gehört, dass Sie eine der besten RA in München sind und ich kann dies nur bestätigen. Sie hatten immer Zeit für mich und haben mir das gute Gefühl gegeben, in den besten Händen zu sein. Mit Ihrer langjährigen Erfahrung sowie fachlichen und persönlichen Kompetenz haben Sie mich optimal beraten und vertreten. Ich war perfekt über alle Schritte informiert und auch die Kosten waren für mich jederzeit transparent und nachvollziehbar. Herzlichen Dank für alles und auch herzlichen Dank an Ihr Team. 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