Wieder eine Airline pleite. Was Sie als Passagier nun wissen sollten.

Jetzt hat es VLM getroffen und damit die Passagiere, die ein Ticket gekauft und natürlich bezahlt haben. VLM hatte noch im Mai Gläubigerschutz vom belgischen Handelsgericht bekommen, aber es trotzdem nicht geschafft. Betroffen hiervon ist insbesondere der Bodensee-Flughafen Friedrichshafen und alle Passagiere, die ab Montag mit VLM nach Berlin, Düsseldorf und Hamburg fliegen wollten. Sie werden nicht mehr befördert und viele wissen nicht, was nun? Zudem VLM ihre Webseite gleich mal vom Netz genommen hat- auch nicht schön.

Gut abgesichert sind diejenigen, die eine Pauschalreise bei einem Veranstalter gebucht haben. Dieser ist für den Ausfall des Fluges verantwortlich und muss für Ersatz sorgen. Gut abgesichert sind auch diejenigen, die eine freiwillige Reiseversicherung bei einer Insolvenz des Flugunternehmens abgeschlossen haben. Diese erhalten ihr Geld zurück.

Insolvenz- für viele eine bittere und teure Pille

Alle anderen werden eher Pech haben. Zwischen dem Passagiert und der Airline existiert ein Luftbeförderungsvertrag. Dieser wird nunmehr im Rahmen der Insolvenz abgewickelt. Im Falle von VLM nach belgischem Recht. Hätte es eine deutsche Airline getroffen nach deutschem Recht. Bei einer Rückabwicklung des Vertrages könnte man als Passagier zwar vom Vertrag zurücktreten und würde dann den Ticketpreis erstattet erhalten – aber leider eben nicht, wenn die Fluggesellschaft in die Insolvenz gegangen ist. In der Insolvenz ist der Passagier nur noch Insolvenzgläubiger, d.h. man stellt sich mit vielen anderen Gläubigern in die Schlange und bekommt, wenn überhaupt, nur eine Quotenzahlung aus dem Geld was am Schluss noch da ist, z.B. 10 %  des Ticketpreises. Teilweise gibt es aber leider auch gar nichts, nämlich wenn keinerlei Gelder mehr da sind, die an die normalen Insolvenzgläubiger zu verteilen wären.

Forderungsanmeldung

Die Forderung auf Rückzahlung des Ticketpreises wird also zur einfachen Insolvenzforderung und diese muss man bei dem zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. Hierfür benötigen Sie auch keinen Rechtsanwalt. Sie müssen lediglich dem Insolvenzverwalter innerhalb der Anmeldefrist schriftlich mitteilen, dass Sie Ihre Insolvenzforderung anmelden, um welche Forderung es sich hierbei handelt-eine Forderung aus Luftbeförderungsvertrag- und nachweisen, dass man das Ticket gekauft und gezahlt hat. Wer der Insolvenzverwalter ist, erfährt man in der Regel bei der Fluggesellschaft selbst oder in jedem Fall bei dem zuständigen Insolvenzgericht.

Kein Ersatz von weiteren Kosten

Kriegen Sie als Passagier, denn die Anreisekosten ersetzt, wenn Sie in Unkenntnis der Insolvenz sogar noch zum Flughafen gefahren sind oder vielleicht die Kosten ersetzt, den ein neuer Flug mehr kostet?

Mangels Pflichtverletzung der Fluggesellschaft leider nein. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, dass die insolvente Fluggesellschaft Ihnen einen anderweitigen Flug zahlt. Nach der Insolvenzanmeldung geht bei der Fluggesellschaft gar nichts mehr. Diese darf keine Geschäfte mehr abschließen, die für sie mit Kosten verbunden wäre. Also müssen Sie wohl oder übel, den neuen Flug selbst zahlen und bleibe leider auch auf den anderen Aufwendungen sitzen.

Kreditkartenzahlung = Geld zurück?

In einigen Foren liest man immer wieder, man solle die Zahlung doch von seiner Kreditkarte zurückbuchen lassen. Dafür müsse man ja nur der Zahlung widersprechen. Wenn es so einfach wäre.

Widersprechen kann man nur, wenn die Zahlung der Fluggesellschaft noch nicht gutgeschrieben worden ist, also noch nicht auf deren Konto verbucht wurde. Also sollten Sie als Passagier in jedem Fall schnell widersprechen, vielleicht ist das Geld noch nicht gutgeschrieben. Falls doch, hat auch der Kreditkartenkunde Pech gehabt, denn die Kreditkartenfirma übernimmt für die Leistung, die mit der Kreditkarte gezahlt wird selbstverständlich keine eigene Haftung.

Update aktuelle EMail-Mitteilung der VLM von heute

Laut Mitteilung eines betroffenen Passagiers verschickte die VLM heute nachstehende Email. Danke für die Zustimmung diese hier zu veröffentlichen.Man solle sich an die Kredtikartenfirma wenden. Da bin ich ja mal gespannt, was die Kreditkartenfirmen im Einzelnen dazu mitteilen werden.

Sind Sie auch betroffen? Ich freue mich, wenn Sie hierzu berichten! Schreiben Sie mir einen Kommentar.

 

Rechtsanwältin Simone Weber, München